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Sudetendeutsche vor UNO abgeblitzt Eine Gruppe von 47 Sudetendeutschen, darunter zwei Oberösterreicher, ist vor dem UNO-Menschenrechtsausschuss mit einer Beschwerde gegen Tschechien gescheitert. Sie hatten auf Rückgabe des nach dem Zweiten Weltkrieg aufgrund der Benes-Dekrete konfiszierten Eigentums geklagt. Ihr Anwalt Thomas Gertner argumentierte, dass die Vertreibung aller Sudetendeutschen und die Einziehung ihres Vermögens eine „ethnischen Säuberung“ war, weshalb die Konfiskationen null und nichtig seien. Das Genfer UNO-Gremium hat nun gegen die Sudetendeutschen entschieden. Es ging dabei auf die Frage, ob die Vertreibung eine „ethnische Säuberung“ war, erst gar nicht ein. Vielmehr folgte der Ausschuss dem tschechischen Einwand, wonach die inkriminierten Ereignisse lange vor dem Inkrafttreten des Menschenrechtspaktes stattfanden. Der Pakt könne nicht rückwirkend angewendet werden. Außerdem sei die Enteignung „ein abgeschlossener Geschehensablauf, der keine noch andauernden Wirkungen mehr aufweist.“ Die Beschwerde wurde daher abgewiesen. So ließe sich auch ein Bankraub rechtfertigen Für die Betroffenen klingt der Entscheid wie ein Hohn: „Mit derselben Argumentation könnte man auch einen Bankraub rechtfertigen“, meint einer der Betroffenen. Auch ein Bankraub sei nach vollbrachter Tat ein „abgeschlossener Geschehensablauf, der keine noch andauernden Wirkungen“ aufweist. Es sei denn, man betrachtet die Wirkung des Vermögensentzuges, den die Bank erleidet, als andauernd. Im Fall der Sudetendeutschen jedenfalls sah man das in Genf nicht so. Obwohl die Sudetendeutschen mit ihren Restitutionsforderungen gegen Tschechien auch schon beim Europäischen Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg abgeblitzt sind, will sich ihr Anwalt noch nicht geschlagen geben. Gertner räumt zwar eine formale Niederlage ein, sieht aber in der Sache einen wichtigen Erfolg. „Wir kennen nun die Denkweise des Ausschusses und können in anderen Verfahren entsprechend argumentieren“, so Gertner zum VOLKSBLATT. Die nächste Beschwerde werde folgen. Das Wort Restitution werde darin nicht mehr vorkommen. Vielmehr wollen die Sudetendeutschen nun ihre Rehabilitierung einfordern. Sie sehen nicht ein, dass sie durch die Benes-Dekrete pauschal auf eine Stufe mit NS-Verbrechern gestellt werden. Darum ging es den meisten Beschwerdeführern ohnehin von Anfang an: Um die Anerkennung des ihnen angetanen Unrechts ... Anmerkung: Der UN-Menschenrechtsausschuss in Genf hatte bereits am 28.10.2010 über die seit Herbst 2007 anhängige Beschwerde entschieden. Erst am 3.2.2011 wurde sie übersandt.
Internationale Gerichte weisen Klagen von Vertriebenen ab 47 Sudetendeutsche hatten sich mit einer Beschwerde gegen Tschechien an den Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen gewandt. Grund dafür war ihre Enteignung nach dem Zweiten Weltkrieg aufgrund der Benes-Dekrete. Sie wollten ihre konfiszierten Güter nach 66 Jahren endlich wieder zurückhaben, vielmehr noch aber die Anerkennung bekommen, dass ihnen damals ein Unrecht widerfahren ist. Anwalt Thomas Gertner argumentierte, dass die Vertreibung aller Sudetendeutschen und die Einziehung des Vermögens eine „ethnische Säuberung“ gewesen sei, weshalb die Beschlagnahmungen null und nichtig seien. Vertreibung als "abgeschlossener Geschehensablauf" Doch der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen wies die Beschwerde jetzt ab. Der Ausschuss folgte dem tschechischen Einwand, wonach die Ereignisse lange vor dem Inkrafttreten des Menschenrechtspaktes stattfanden. Der Pakt könne nicht rückwirkend angewendet werden. Außerdem sei die Enteignung „ein abgeschlossener Geschehensablauf, der keine noch andauernden Wirkungen mehr aufweist.“ Der Frage, ob die Vertreibung eine „ethnische Säuberung“ war, wurde erst gar nicht nachgegangen. Auch beim Europäischen Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg blitzte man zuvor mit den Restitutionsforderungen gegen Tschechien ab. Für die Betroffenen ist die Entscheidung skandalös. „Mit derselben Argumentation könnte man auch einen Bankraub rechtfertigen“, sagte einer der Betroffenen. Auch ein Bankraub sei nach vollbrachter Tat ein „abgeschlossener Geschehensablauf, der keine noch andauernden Wirkungen“ aufweist. Es sei denn, man betrachtet die Wirkung des Vermögensentzuges, den die Bank erleidet, als andauernd. Anwalt Gertner will trotz formaler Niederlage eine neue Beschwerde einbringen. „Wir kennen nun die Denkweise des Ausschusses und können in anderen Verfahren entsprechend argumentieren“, so der Jurist. Auf das Wort Restitution werde künftig verzichtet. Stattdessen wollen die Sudetendeutschen nun ihre Rehabilitierung einfordern. Internationale Gerichte kennen keine Gerechtigkeit für Vertriebene In Tschechien entschied unterdessen das Kreisgericht Gablonz, dass das Land einen Teil des Gutes Groß-Rohosetz im nordböhmischen Eisenbrod an die ursprünglichen Besitzer zurückgeben muss. Es gehörte seit dem 17. Jahrhundert dem lothringischen-böhmischen Adelsgeschlecht „Desfours-Walderode“ und wurde 1946 auf Basis der Benesch-Dekrete konfisziert und dem tschechischen Staat übertragen. Für die internationale Gerichte ist es beschämend, dass selbst ein Gericht in Tschechien, das die Vertreibungsdekrete des Eduard Benes weiter in Kraft hält, den Vertriebenen mehr Gerechtigkeit widerfahren lässt als die UNO und der Europäische Gerichtshof.
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