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Benesch-Dekrete

 


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Die Entrechtung der Sudetendeutschen durch die Benesch-Dekrete.
Benesch-Dekrete? - was?

Diese Frage hört man immer wieder, wenn man auf die sogenannte „Rechts“-Grundlage für Enteignung und Vertreibung der Sudetendeutschen (und Madyaren) zu sprechen kommt. Was die Benesch-Dekrete bedeutet haben und noch heute bedeuten. Was in diesen Dekreten an Ungeheuerlichkeiten geschrieben steht, das wissen nur die wenigsten. Manchmal löst die Information ein Aha-Erlebnis aus. Man will gar nicht glauben, daß in zwei Staaten, die der Europäischen Union beitreten wollen, tatsächlich noch immer derart rassistische Gesetze gelten. Die Forderung nach einer Aufhebung der Benesch-Dekrete in Tschechien und der Slowakei hat nur dann eine Chance, erfüllt zu werden. wenn das Bewußtsein einer breiten Offentlichkeit dafür geschärft wird. Einen Beitrag dazu bildet diese Broschüre mit einer Auflistung der die Sudetendeutschen betreffenden Benesch-Dekrete. Je mehr Menschen diese Texte lesen und sich dabei wundern, daß so etwas mitten in Europa heutzutage noch immer gültiges Recht sein kann, desto größer wird der Druck auf die Politik, mit diesem himmelschreienden Mißstand endlich aufzuräumen.

Im sogenannten „Kaschauer Statut“, dem ersten Programm der tschechoslowakischen Regierung der Nationalen Front vom 5. April 1945, wurde im Artikel VII vorgesehen, fast allen Sudetendeutschen die „tschechoslowakische Staatsbürgerschaft“ abzuerkennen, nachdem man sie völkerrechts- und menschenrechtswidrig wieder als tschechoslowakische Staatsbürger bezeichnete und das Sudetenland erneut, wie 1918, mit Gewalt besetzte und annektierte. Hiervon sollten jedoch jene Personen nicht betroffen werden. die sich „vor und nach München 1938“, das heißt dem Münchener Abkommen, loyal und treu zur Tschechoslowakei bekannten, jene, die nach München 1938 ins Exil gingen und als „Antinazisten und Antifaschisten“ angesehen wurden. Im „Kaschauer Statut“, genannt nach dem ersten Regierungssitz der tschechoslowakischen Regierung nach ihrer Rückkehr aus London über Moskau, wurde also primär nur die Vertreibung für jene Sudetendeutschen vorgesehen, die nach tschechoslowakischer Auffassung „wegen Verbrechen gegen die Republik“ zu verurteilen waren und jene, „die nach München 1938 einwanderten“.

Jedoch sofort nach Kriegsende wurden die Sudetendeutschen stigmatisiert, indem sie weiße Armbinden oder Stoffteile mit dem schwarzen Aufdruck „N“ (“N“ als Zeichen für „Nemec“ = Deutscher) tragen mußten. Ihre Lebensmittelkarten erhielten einen quergeschriebenen Aufdruck: „Deutsche“. Dies führte für sie zu einer völlig unzureichenden Lebensmittelzuteilung. Einkaufen durften sie nur zu bestimmten Stunden. Der größte Teil der Sudetendeutschen wurde aus ihren Wohnungen in Notunterkünfte und Lager getrieben und gepfercht. Das Programm von Kaschau (einer Stadt in der Ostslowakei) änderte sich jedoch binnen weniger Wochen. Die rund 3,5 Millionen Sudetendeutschen wurden enteignet und bis auf rund 330.000 bis 350.000 völkerrechts- und menschenrechtswidrig ihrer Heimat und ihres Besitzes beraubt und ausgetrieben. Die Massenaustreibung vollzog sich in zwei Phasen, der sogenannten „wilden Austreibung“ in den Monaten Mai bis Juni 1945 und der von tschechoslowakischen staatlichen Behörden beziehungsweise den „Nationalausschüssen“ organisierten Massenaustreibungen von Juli 1945 bis Oktober 1946. Es kam zu über 240.000 Vertreibungsopfern, darunter unzählige Pogrom-Tote. Die totale Enteignung, Rechtlosmachung und Zwangsarbeit wurden durch die „Dekrete des Präsidenten der Republik“ von Staatspräsident Dr. Edvard Benesch ausgelöst. Zu diesen gesetzgeberischen Akten und zur Regierungsarbeit wurde er durch das „Kaschauer Programm“ ermächtigt. Die menschenverachtenden „Dekrete“ wurden zusätzlich von den Mitgliedern der Regierung beziehungsweise den zuständigen Ressortleitern unterzeichnet. Sie wurden im nachhinein von der Nationalversammlung bestätigt und bisher nicht widerrufen und besitzen daher auch heute noch Gesetzeskraft, die auch durch aktuelle Gerichtsurteile indirekt immer wieder bestätigt wird.

Folgende Dekrete über Enteignung, Entrechtung und Zwangsarbeit wurden 1945 erlassen:

1. Das Dekret betreffend „die Ungültigkeit einiger vermögensrechtlicher Geschäfte aus der Zeit der Unfreiheit und über die nationale Verwaltung der Vermögenswerte der Deutschen, der Magyaren, der Verräter und Kollaboranten und einiger Organisationen und Anstalten“ vom 19. Mai 1945.
Dieses Dekret bildete die Grundlage für die Enteignung des privaten und Volksvermögens der in der Tschechoslowakei lebenden Deutschen. Aufgrund des Dekrets wurde das gesamte Vermögen dieser Personen unter „nationale Verwaltung“, das heißt unter die Verwaltung der zuständigen „Nationalausschüsse“ (die in der Regel von der Kommunistischen Partei angeführt wurden) gestellt. Mehrere Millionen Sudetendeutsche wurden mit diesem beispiellos brutalen Akt de facto enteignet.

2. Das Dekret betreffend die „Konfiskation und beschleunigte Aufteilung des landwirtschaftlichenVermögens der Deutschen, Magyaren, wie auch der Verräter und Feinde des tschechischen und slowakischen Volkes“ vom 21. Juni 1945.
Dieses Dekret bot die Handhabe zur Beschlagnahme des gesamten landwirtschaftlichen Besitzes der Sudetendeutschen. Dieser wurde einem „nationalen Bodenfonds“ unterstellt, der wiederum von Nationalausschüssen gebildet wurde.

3. Die Bekanntmachung des Finanzministeriums vom 22. Juni 1945 über die „Sicherstellung des deutschen Vermögens“.
Damit wurde das Gesamtvermögen der Sudetendeutschen, das bei Geldinstituten hinterlegt war (zum Beispiel Geld- und Wertpapierbesitz), konfisziert, außerdem wurden die deutschen Unternehmungen und deutschen Institutionen gezwungen, spätestens innerhalb von 15 Tagen ihr gesamtes Vermögen auf ein vom Finanzministerium bestimmtes Sperrdepot zu hinterlegen.

4. Das Dekret des Präsidenten der Republik vom 20. Juli 1945 über die „Besiedlung des landwirtschaftlichen Bodens der Deutschen, der Magyaren und anderer Staatsfeinde durch tschechische, slowakische und andere slawische Landwirte“.
Mit diesem Dekret wurde die Konfiskation des landwirtschaftlichen Besitzes der Sudetendeutschen bestätigt, um ihn möglichst rasch an tschechische und slowakische Neusiedler billig zu verteilen.

5. Das Verfassungsdekret des Präsidenten der Republik vom 2. August 1945 über die „Regelung der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft der Personen deutscher und magyarischer Nationalität“.
Veröffentlicht wurde das Dekret am 10. August 1945. Im Paragraph 1, Punkt 1 heißt es: „Tschechoslowakische Staatsbürger deutscher oder magyarischer Nationalität, die nach den Vorschriften der fremden Besatzungsmacht die deutsche oder die ungarische Staatsangehörigkeit erworben haben, haben mit diesem Erwerb die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit verloren“; im Punkt 2: „Die übrigen tschechoslowakischen Staatsbürger deutscher und magyarischer Nationalität verlieren die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft mit dem Tage, an welchem dieses Dekret in Kraft tritt.“
In einem Kommentar, der vom Abteilungsleiter im tschechoslowakischen Innenministerium, Dr. Vladimir Verner, in der Zeitschrift „Pravni praske“ (9/1945) veröffentlicht wurde, heißt es: „Der Zweck des Dekrets ist es, die Deutschen zur Vorbereitung ihres Abschubs aus dem Gebiet der Tschechoslowakei ihrer Staatsbürgerschaft zu entkleiden“.

6. Das Dekret vom 19. September 1945 über „die Arbeitspflicht der Personen, welche die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft verloren haben“.
Mit diesem Dekret wurde die Zwangsarbeit für alle Personen angeordnet, denen nach dem Dekret vom 2. August 1945 die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft aberkannt worden war. Dieser Zwangsarbeit unterlagen Männer vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr und Frauen vom vollendeten 15. bis zum vollendeten 50. Lebensjahr.

7. Auf Grund der Kundmachung des Finanzministeriums vom 22. Juni 1945 mußten sämtliche Zahlungen an Deutsche auf Sperrkonten erfolgen, selbst die Zahlungen aus Löhnen und Dienstbezügen, die den Betrag von 200 Kronen überstiegen.
Über die auf diesen Sperrkonten lagernden Beträge konnte nur mit besonderer behördlicher Genehmigung verfügt werden. Die verbliebenen Sperrkonto-Guthaben wurden später mit Wirkung vom 1. Juli 1953 zugunsten des Staates eingezogen. In Sperrdepots mußten ferner alle Wertpapiere, Wert- und Kunstgegenstände und sonstige Wertsachen hinterlegt werden. Sie wurden ebenfalls entschädigungslos enteignet.

8. Das Dekret vom 25. Oktober 1945 über die „Konfiskation des feindlichen Vermögens und die Fonds der Nationalen Erneuerung“.
Dieses Dekret bildete die Grundlage zur Enteignung des übrigen Vermögens der Deutschen, das durch die Dekrete vom 19. Mai bzw. 21. Juni 1945 noch nicht erfaßt war.

9. Das Dekret vom 27. Oktober 1945 über die „Zwangsarbeit-Sonderabteilungen“. Ihm zufolge konnten alle als staatlich unzuverlässig erklärten Personen auf unbestimmte Zeit in „Zwangsarbeit-Sonderabteilungen“ (Konzentrationslager) inhaftiert werden. Dieses Dekret wurde ergänzt durch die

10. Bekanntmachung des Ministeriums des Inneren vom 2. Dezember 1945 über die „Richtlinien zur Durchführung des Dekrets des Präsidenten der Republik über die Arbeitspflicht von Personen, welche die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft verloren haben“.

11. Gesetz über die „Rechtmäßigkeit von Handlungen, die mit dem Kampf um die Wiedergewinnung der Freiheit der Tschechen und Slowaken zusammenhängen.“

Eine Handlung, die in der Zeit vom 30. September 1938 bis zum 28. Oktober 1945 vorgenommen wurde und deren Zweck es war, einen Beitrag zum Kampf um die Wiedergewinnung der Freiheit der Tschechen und Slowaken zu leisten, oder die eine gerechte Vergeltung für Taten der Okkupanten oder ihrer Helfershelfer zum Ziel hatte, ist auch dann nicht widerrechtlich, wenn sie sonst nach den geltenden Vorschriften strafbar gewesen wäre.

Mit diesem sogenannten „Amnestiegesetz“ wurden praktisch alle an Deutschen und Ungarn im Zuge der Vertreibung begangenen Verbrechen legalisiert.

Die verbrecherischen Anordnungen der Benesch-Dekrete, die mehrere Millionen Menschen ausplünderten und beraubten, sind ohne jedes Beispiel.

Unabdingbare Grundvoraussetzung für jeden sudetendeutsch-tschechischen Ausgleich ist die Aufhebung dieser nach wie vor gültigen rassistischen Gesetze.

Die Beneš-Dekrete sowie ergänzende Erlasse und Gesetze im vollständigen Wortlaut und mit Erläuterungen versehen finden Sie auf der Netzseite www.mitteleuropa.de unter folgender Adresse: www.mitteleuropa.de/benesch-d01.htm
 

Quellen:
Bild:
http://www.vilagmagyarsag.com/benes;
Text: Sonderdruck der „Sudetenpostam Anfang des Jahres 2001,
veröffentlicht auf: http://www.mitteleuropa.de/benesch-d04.htm
;
(Großteils entnommen aus: „Die Sudetendeutschen und ihre Heimat“. ISBN3-928415-00-X)


Benesch-Dekrete weiter aktuell

Prag – Nach offizieller Prager Lesart handelt es sich bei den Benesch-Dekreten, welche die Enteignung deutschen Besitzes und die Straffreiheit von an Deutschen während der Vertreibung begangenen Verbrechen verfügten, nur um einen historischen Rechtsbestand, der nicht mehr zur Anwendung gelangt. Dies entspricht aber, wie ein aktueller Prozess zeigt, nicht der Wahrheit. Darin geht es um ein größeres Waldstück bei Ritschan in der Nähe von Prag, als dessen Eigentümer in den Grundbüchern bisher Fürst Franz Josef II. von und zu Liechtenstein eingetragen war und als dessen Erbe im Jahre 2013 die Stiftung Fürst Liechtenstein vom zuständigen Katasteramt registriert wurde. Der tschechische Staat hat nun gegen diesen Akt seiner eigenen Behörde geklagt, da Franz Josef sich 1930 bei der tschechoslowakischen Volkszählung als Mitglied der deutschen Volksgruppe bekannt haben soll und daher unter die Benesch-Dekrete gefallen sei. Tatsächlich hat Franz Josef gar nicht an der Volkszählung teilgenommen, was auch ein tschechoslowakisches Gericht 1947, also vor der Machtübernahme der Kommunisten, festgestellt hatte. 1951 hatte ein Gericht den Fürsten dann zwar trotz fehlender Belege für seine Qualifizierung als „Deutscher“ im Sinne der Dekrete enteignet, eine Eintragung dieses Willkürurteils in die Grundbücher fand im Fall Ritschan aber nicht statt. Die Stiftung Liechtenstein, die von sich aus grundsätzlich keine Restitutionsklagen gegen den tschechischen Staat vorbringt, hat bereits angekündigt, im Falle einer Aberkennung ihres Besitztitels ein internationales Gericht anzurufen.                T.W.W.
 

Quelle:
Preußische Allgemeine Zeitung - Ausgabe 41/16 vom 14.10.2016


Töten auf tschechische Art“
Neues Filmmaterial zeigt Hinrichtung deutscher Vertreibungsopfer (Bild.de)

Ostpreußen-TV - Ostpreußischer Rundfunk - www.youtube.com/watch?v=ZKh-pl9-95Q


_________________________________
weitere Informationen:
Ungarn organisieren weltweiten Protest gegen Benesch-Dekrete!
Petition beim Europäischen Parlament eingereicht
Lesen Sie dazu den Artikel aus der Sudetenpost vom 17.04.2008
Weitere Informationen zur Petition und zur Mitzeichnung
unter http://www.vilagmagyarsag.com/benes
(bitte Sprache in der Navigation links auswählen)
 


 

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