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Historisierung der Vertreibung der Deutschen - Verdrängung des Vertreibungsunrechts

Zum Eckpunktepapier für die Arbeit der Stiftung „Flucht, Vertreibung, Versöhnung“

Nach Abschluss der politisch umstrittenen Besetzung des Stiftungsrats der Stiftung „Flucht, Vertreibung, Versöhnung“ ist das genannte Eckpunktepapier, vorgelegt vom Direktor der Stiftung, Prof. Dr. Manfred Kittel, inzwischen von Stiftungsrat, dem auch Vertreter der Vertriebenen angehören, als „Beratungsgrundlage begrüßt“ worden und soll demnächst nach Beratung von ihm verabschiedet werden.

Im Hinblick auf diese Beratungen soll hier auf einige grundsätzliche Schwächen des Papiers hingewiesen werden. Es muss sich die Frage gefallen lassen, ob die Vertreibung der Deutschen bei den vorgesehenen Ausgangspunkten und Zielsetzungen des Papiers eine angemessene Darstellung finden kann. Dass das Thema Flucht und Vertreibung behandelt und auch im Hinblick auf Versöhnung zum Gegenstand einer Dauerausstellung gemacht werden soll, ist allgemein anerkennenswert. Der damit verbundenen Zielsetzung, „Vertreibung als gewalttätiges Instrument und als Unrecht zu jeder Zeit und an jedem Ort zu ächten“, kann selbstverständlich nicht widersprochen werden.

Wenn jedoch das Thema im Hinblick auf „das Schicksal von 60 bis 80 Millionen Flüchtlingen und Vertriebenen thematisiert werden soll,“ die aufgrund von Kriegen und Diktaturen des 20. Jahrhunderts in Europa ihre Heimat verloren haben und die Vertreibung der Deutschen „in der Folge der nationalsozialistischen Politik“ betrachtet wird, dann stellt sich die Frage, ob unter diesen politisch vorgegebenen Voraussetzungen und bei diesem Ansatz das benannte Ziel erreicht werden kann. Der historische Rahmen, in den Vertreibungen gestellt werden, ist verhältnismäßig weit gespannt und bezieht von den Umständen der Vertreibung und ihren Gründen her verschiedenartige politische Konstellationen und Ereignisse ein. Er umfasst die Vertreibung der Armenier während des Ersten Weltkriegs, der Griechen, dann der Deutschen nach dem Zweiten Weltkrieg sowie auch die jüngsten Vertreibungen auf dem Balkan.

Dieser Rahmen zwingt zu Abstraktionen bei den jeweiligen Ereignissen, und die historischen Eigenheiten der verschiedenen Vertreibungen werden damit nicht hinreichend klar dargestellt. Wenn auch von Maßnahmen Polens zur Verdrängung deutscher Volkszugehöriger insbesondere aus der ehemaligen preußischen Provinz Posen nach dem Ersten Weltkrieg die Rede ist, so werden stalinistische Vertreibungen vor dem Zweiten Weltkrieg und zu seinem Beginn seltsamerweise nicht einbezogen. Zudem wird die „revolutionäre“ Politik der damaligen Sowjetunion nicht berücksichtigt.

Das Ziel der Ächtung von Vertreibungen durch eine historische Darstellung setzt voraus, dass Geschichte in „pragmatischer“ Absicht betrachtet wird. Das soll in diesem Zusammenhang heißen, dass es nicht nur um eine Darstellung von historischen Ereignissen in einem wechselweisen Zusammenhang von Ursache und Wirkung geht, sondern um eine solche, die zu bestimmtem Handeln oder Unterlassen – in diesem Falle: zu politischem Handeln bzw. politischer Einstellung – anleiten soll. Wenn man das allerdings erreichen will, dann müsste die Darstellung der verschiedenen Vertreibungsgeschehnisse sich nicht nur auf Ursache-Wirkungs-Verhältnisse beziehen, auch nicht auf das Leiden der betroffenen Menschen durch Tötung, körperliche Beschädigungen sowie Entbehrungen und Heimatverlust. Sie müsste ebenso eine moralisch-rechtliche Beurteilung der handelnden Personen und Staaten, die an den Vertreibungen beteiligt waren, bieten.

Mag die Leidensgeschichte der vertriebenen Menschen noch in hinreichender Weise zur Darstellung kommen, so ist es doch zweifelhaft, ob die moralisch-rechtliche Beurteilung des politischen Handelns im Zusammenhang der Vertreibungen in einer angemessenen Weise erfolgen kann. Zum einen ist dafür der zeitliche Rahmen zu weit gespannt, zum anderen gibt es noch kaum allgemein anerkannte Maßstäbe für eine solche Beurteilung, abgesehen von politischen Vorgaben. Diese können aber keine allgemeine Gültigkeit für eine wissenschaftliche Darstellung der Geschichte für sich in Anspruch nehmen.

Die Eckpunkte gehen im Anschluss an den gesetzlichen Auftrag davon aus, dass die Vertreibung der Deutschen „in der Folge der nationalsozialistischen Politik“ zu betrachten sei. Es handelt sich hier um einen zwar naheliegenden, aber auch fragwürdigen Gesichtspunkt für die Betrachtung dieser Vertreibung. Zum einen lässt sich das so verstehen, dass jene Politik ursächlich für die Vertreibungen der Deutschen war. Eine solche Aussage ist aber in Bezug auf geschichtliche Handlungen, das heißt Handlungen von Menschen, nur mit Einschränkungen anzuerkennen. Solche Handlungen haben jedenfalls keine Ursachen in dem Sinne, in dem wir Ursachen bei natürlichen Vorgängen feststellen. Sie sind durch bestimmte Situationen veranlasst, aber die eigentliche Entscheidung zum Handeln wird dadurch noch nicht zwingend bestimmt. Diese hat letztlich ihre Grundlage in bestimmten Bestrebungen und Zielsetzungen der Handelnden. In einem näheren Sinne erfolgt es dann durch einen freien Entschluss der jeweils Handelnden im Hinblick auf solche Bestrebungen und Zielsetzungen.

Dieser Sachverhalt wird durch die Aussage, die Vertreibung der Deutschen sei eine „Folge der nationalsozialistischen Politik“ gewesen, gänzlich verdeckt. Zutreffend muss vielmehr gesagt werden, dass die nationalsozialistische Politik und damit verbundene Verbrechen nur Anlass für die Vertreibung war, die eigentlichen Beweggründe jedoch anderer Art waren. Soll jene Aussage dann zum anderen in dem Sinne verstanden werden, dass die Vertreibung der Deutschen durch die vorhergegangene nationalsozialistische Politik gerechtfertigt ist, dann liegt darin ein Widerspruch zu dem allgemein anerkannten Grundsatz, dass vorhergehendes Unrecht nicht die Begehung neuen Unrechts rechtfertigt. Für das Unrecht ist derjenige, der es begeht, jeweils alleine verantwortlich; er kann diese Verantwortung nicht mit dem Unrecht anderer von sich abwälzen.

Eine pragmatische Betrachtung von Politik und Geschichte kann sich diesem Grundsatz nicht verweigern. So versichert ja auch die Bundesregierung in offiziellen Texten, dass das nationalsozialistische Unrecht die Vertreibung völkerrechtlich nicht zu rechtfertigen vermag. Mit der anderen Aussage setzt sie sich dann aber in Widerspruch zu dieser letzteren.

Damit wird aber deutlich, dass die Konzeption der Dauerausstellung bei den gesetzlichen Vorgaben und den daran ausgerichteten Eckpunkten das Ziel einer Ächtung von Vertreibungen kaum erreichen kann. Das dargestellte Leiden könnte zwar eine abschreckende Wirkung entfalten, aber Abschreckung ist noch keine Ächtung. Dazu bedarf es einer moralisch-rechtlichen Be- und Verurteilung. Sie wird aber durch die Aussage der Vertreibung der Deutschen als Folge nationalsozialistischen Unrechts auch nicht erreicht. Diese Aussage hat nämlich entweder keine moralisch-rechtliche Qualität, soweit es in ihr nur um ein Ursache-Folge-Verhältnis geht, oder sie wird moralisch-rechtlich im Sinne einer Rechtfertigung verstanden und drückt dann statt einer allgemeinen Ächtung von Vertreibungen doch einen Rechtfertigungsgrund für Vertreibungen aus: nämlich nach einem durch einen Staat begangenen schwerwiegenden Unrecht.

Für die betroffenen deutschen Vertriebenen ergibt sich aus der Konzeption der Dauerausstellung folgendes: Ihre Vertreibung wird historisiert in dem Sinne, dass sie in der Darstellung als ein historischer Fall von Vertreibungen erscheint – in der nordrhein-westfälischen Handreichung „Flucht und Vertreibung“ für den Unterricht in den Schulen wird sogar der Fall der babylonischen Gefangenschaft der Juden 586 v. Chr. bemüht – und damit als ein individuelles und auch politisch – kollektives Erlebnis, das erinnert und dem gedacht werden soll, neutralisiert wird. Es geht insofern nicht mehr um die erinnernde Vergegenwärtigung individuell und kollektiv erfahrenen Leides und erlittenen Unrechts, sondern um die bloße Darstellung eines allgemeinen Geschichtsverlaufs, der dann noch in unvollständigen Zusammenhängen – soweit z. B. die „revolutionäre“ sowjetische Politik ausgespart bleibt – eingeordnet wird. Darüber hinaus wird ihr Unrechtscharakter in einem zwiefachen Sinne verdrängt: nämlich zum einen in ihrem Verständnis als Folge des nationalsozialistischen Unrechts, zum anderen in ihrem Verständnis als letztlich gerechtfertigte Maßnahme.

Den deutschen Vertriebenen kann eine solche Dauerausstellung kaum Genugtuung bringen. Sie erhalten eher die Rolle von Opfern der Handlungen und Geschichte ihrer Nation, ohne im Übrigen für dieses Opfer eine angemessene Entschädigung zu erhalten. Letztlich muss dies im Verhältnis zu anderen Opfergruppen als ein Verstoß gegen das menschenrechtliche Diskriminierungsverbot beurteilt werden. Mit jenem Verständnis der Vertreibung von Deutschen aus den deutschen Ostgebieten wird dann ebenso wenig auch eine Ächtung von Vertreibungen für die Zukunft erreicht, weil die Vertreibung der Deutschen nicht – zumindest nicht eindeutig – als Unrecht dargestellt wird.

Eine angemessene pragmatische Geschichtsdarstellung von Vertreibungen hätte demnach den vielseitigen sowie wechselseitigen Unrechtszusammenhang der in diesem Geschehen verwickelten Staaten aufzuzeigen, wenn sie diese Vertreibungen wirksam ächten wollte. Das kann nur eine wissenschaftliche Geschichtsschreibung leisten, die sich keinen geschichtspolitischen Vorgaben unterwirft. Unter solchen Vorgaben wird auch die nach dem Eckpunktepapier angestrebte „Multiperspektivität“ kaum die damit verbundene Einseitigkeit beheben können.

Für den Vorstand der Landesgruppe:
Jürgen Zauner, Prof. Dr. Ulrich Penski, Arnold Schumacher, Klaus-Arno Lemke,
Wilhelm Kreuer, Dr. Dr. Ehrenfried Mathiak (Ehrenvorsitzender),

Düsseldorf, im Frühjahr 2011


Anmerkung:

Die am 5. und 6. November 2011 in Bad Pyrmont tagende Ostpreußische Landesvertretung (OLV) hat auf Antrag der Landesgruppe NRW, diese Ausarbeitung zum Eckpunktepapier zustimmend zur Kenntnis genommen.

In der PAZ Nr. 47 vom 26. November 2011, Seite 20, wird unter „Nicht geächtet – Eckpunktepapier relativiert Vertreibung“ die Ausarbeitung in gekürzter Fassung publiziert.

Nicht geächtet
Eckpunktepapier relativiert Vertreibung

Das vom Direktor der Stiftung „Flucht, Vertreibung, Versöhnung“, Manfred Kittel, vorgelegte „Eckpunktepapier“ ist inzwischen vom Stiftungsrat, dem auch Vertreter der Vertriebenen angehören, als „Beratungsgrundlage“ begrüßt worden und soll demnächst nach Beratung von ihm verabschiedet werden. Im Hinblick auf diese Beratungen soll hier auf einige grundsätzliche Schwächen des Papiers hingewiesen werden.

Der mit einer künftigen Dauerausstellung über Flucht und Vertreibung verbundenen Zielsetzung, „Vertreibung als gewalttätiges Instrument und als Unrecht zu jeder Zeit und an jedem Ort zu ächten“, kann selbstverständlich nicht widersprochen werden. Wenn jedoch das Thema im Hinblick auf „das Schicksal von 60 bis 80 Millionen Flüchtlingen und Vertriebenen“ thematisiert werden soll, „die aufgrund von Kriegen und Diktaturen des 20. Jahrhunderts in Europa ihre Heimat verloren haben“ und die Vertreibung der Deutschen „in der Folge der nationalsozialistischen Politik“ betrachtet wird, dann stellt sich die Frage, ob unter diesen politisch vorgegebenen Voraussetzungen und bei diesem Ansatz die Vertreibung der Deutschen eine angemessene Darstellung finden kann.

Der historische Rahmen, in den Vertreibungen gestellt werden, ist verhältnismäßig weit gespannt. Die „Eckpunkte“ gehen im Anschluss an den gesetzlichen Auf-trag davon aus, dass die Vertrei-bung der Deutschen „in der Folge der nationalsozialistischen Poli-tik“ zu betrachten sei. Es handelt sich hier um einen fragwürdigen Gesichtspunkt. Zum einen lässt sich das so verstehen, dass jene Politik ursächlich für die Vertreibungen der Deutschen war. Eine solche Aussage ist aber in Bezug auf geschichtliche Handlungen nur mit Einschränkungen anzuerkennen. Solche Handlungen haben jedenfalls keine Ursachen in dem Sinne, in dem wir Ursachen bei natürlichen Vorgängen feststellen. Sie sind durch bestimmte Situationen veranlasst, aber die eigentliche Entscheidung zum Handeln wird dadurch noch nicht zwingend bestimmt. Diese hat letztlich ihre Grundlage in bestimmten Bestrebungen und Zielsetzungen der Handelnden. Dieser Sachverhalt wird durch die Aussage, die Vertreibung der Deutschen sei eine „Folge der nationalsozialistischen Politik“ gewesen, gänzlich verdeckt. Zutreffend muss vielmehr gesagt werden, dass die nationalsozialistische Politik und damit verbundene Verbrechen nur Anlass für die Vertreibung, die eigentlichen Beweggründe jedoch anderer Art waren.

Soll jene Aussage dann zum an-deren in dem Sinne verstanden werden, dass die Vertreibung der Deutschen durch die vorherge-gangene nationalsozialistische Politik gerechtfertigt ist, dann liegt darin ein Widerspruch zu dem allgemein anerkannten Grundsatz, dass vorhergehendes Unrecht nicht die Begehung neuen Unrechts rechtfertigt.

Damit wird deutlich, dass die Konzeption der Dauerausstellung bei den gesetzlichen Vorgaben und den daran ausgerichteten Eckpunkten das Ziel einer Ächtung von Vertreibungen kaum erreichen kann. Dazu bedarf es einer moralisch-rechtlichen Be- und Verurteilung, die aber durch die Darstellung der Vertreibung der Deutschen als Folge nationalsozialistischen Unrechts nicht erreicht wird.

Den deutschen Vertriebenen kann eine solche Dauerausstel-lung kaum Genugtuung bringen. Eine angemessene pragmatische Geschichtsdarstellung von Vertreibungen hätte den vielseitigen sowie wechselseitigen Unrechtszusammenhang der in dieses Geschehen verwickelten Staaten aufzuzeigen, wenn sie diese Vertreibungen wirksam ächten wollte. Das kann nur eine wissenschaftliche Geschichtsschreibung leisten, die sich keinen geschichtspolitischen Vorgaben unterwirft.

Für den Vorstand der LO-Landesgruppe Nordrhein-Westfalen

Jürgen Zauner, Ulrich Penski, Arnold Schumacher, Klaus-Arno Lemke,
Ehrenfried Mathiak (Ehrenvorsitzender), Wilhelm Kreuer

Quellen:
Grafik: www.dhm.de/sfvv/presse.html, 2011;
Text: Landsmannschaft Ostpreußen, Landesgruppe NRW www.Ostpreussen-NRW.de,
veröffentlicht in Preußische Allgemeine Zeitung / Das Ostpreußenblatt,
14/11 v. 09.04.2011 und
47/11 v. 26.11.2011

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