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Vertriebene als Motor des Wirtschaftswunders Die Debatte um Zwangsanleihen und einmalige Vermögensabgaben stellt die Euro-Rettung auf eine Stufe mit der Bewältigung der Folgelasten zweier verlorener Weltkriege. Ein Präzedenzfall ist das Lastenausgleichsgesetz, das vor sechzig Jahren, am 14. August 1952, veröffentlicht wurde und am 1. September 1952 in Kraft trat. Bis heute ist dieser „Lastenausgleich“ zwischen Ausgebombten und Vertriebenen auf der einen und noch besitzenden Altbürgern auf der anderen Seite, den Andreas Kossert in seiner „Geschichte der deutschen Vertriebenen nach 1945“ als „größte sozialpolitische Transferleistung vor der Wiedervereinigung“ charakterisiert, von zahlreichen Mythen und Legenden umgeben. Hartnäckig halten sich Gerüchte, Vertriebene – und später DDR-Flüchtlinge und Aussiedler, die ebenfalls Leistungen beantragen konnten – hätten sich durch übertriebene Angaben zum verlorenen Vermögen ungerechtfertigt bereichert oder gar ganze Häuser einfach „geschenkt“ bekommen. Die nachweislich gründliche und rigide Prüfung der Anträge durch die Ausgleichsämter verweist solche Neidattacken ins Reich der Legende. Perfider sind Falschbehauptungen, die in jüngster Zeit sogar regierungsamtlich verbreitet wurden: Daß der Lastenausgleich eine abschließende „Entschädigung“ für die Vermögensverluste der Heimatvertriebenen aus den abgetrennten Ostprovinzen und den Siedlungsgebieten Ost- und Südosteuropas gewesen sei. Bundeskanzler Schröder hatte mit solchen Andeutungen im Sommer 2004 die Klagen der „Preußischen Treuhand“ unter dem Beifall der Union zurückgewiesen, der damalige Finanzminister der rot-grünen Bundesregierung Hans Eichel erklärte sogar explizit, die Vertriebenen seien durch den Lastenausgleich „hinreichend entschädigt“ worden – und offenbarte damit groteske Unkenntnis eines der wichtigsten Gesetzeswerke der Bundesrepublik Deutschland. Laut Präambel steht das Lastenausgleichsgesetz (LAG) nämlich unter dem „ausdrücklichen Vorbehalt, daß die Gewährung und Annahme von Leistungen keinen Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen und Rückgabe des von den Vertriebenen zurückgelassenen Vermögens bedeutet, und unter dem weiteren ausdrücklichen Vorbehalt, daß die Gewährung und Annahme von Leistungen für Schäden im Sinne des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes weder die Vermögensrechte des Geschädigten berühren noch einen Verzicht auf die Wiederherstellung der unbeschränkten Vermögensrechte oder auf Ersatzleistung enthalten“. Etwas anderes wäre zu jener Zeit auch gar nicht denkbar gewesen; eine Bundesregierung, die durch eine endgültige Entschädigungsregelung den Verzicht auf die Heimat- und Vermögensrechte der Vertriebenen an ihrem rechtmäßigen Hab und Gut und Land faktisch beglaubigt hätte, hätte politischen Selbstmord begangen. Trotz der eindeutigen Klarstellung gab es etliche Heimatvertriebene, die auf Lastenausgleichszahlungen verzichteten, um ihre Rückkehransprüche nicht aufzugeben. Das LAG sah indes lediglich vor, daß erhaltene Leistungen im Falle der Rückgabe des geraubten Eigentums zurückzuerstatten wären. Real angewandt wurde die Klausel nach der Wiedervereinigung auf Vertriebene und Enteignete aus der untergegangenen DDR, die Entschädigungen nach dem LAG bekommen hatten. Wer heute die Eigentumsansprüche deutscher Heimatvertriebener als „Luxusproblem“ von „Unbelehrbaren“ abtut, kann vermutlich kaum ermessen, welchen sozialen Sprengstoff die junge Bundesrepublik mit dem Lastenausgleich zu entschärfen unternommen hatte. Zwölf Millionen Heimatvertriebene hatten die vier von Kriegszerstörung und Wohnungsnot gezeichneten Besatzungszonen auf deutschem Rumpfgebiet aufzunehmen, zwei Drittel von ihnen fanden in den Westzonen Zuflucht, der späteren Bundesrepublik. In Schleswig-Holstein stellten Heimatvertriebene ein Drittel der Einwohner und 58 Prozent der Arbeitslosen. Vertriebene waren um 1950 doppelt so häufig und länger arbeitslos als Einheimische, arbeiteten zu enorm hohen Prozentzahlen als Un- oder Angelernte und erhielten deshalb später auch häufiger geringe Renten; bis in die siebziger Jahre war ihre soziale Deklassierung daran abzulesen. Auf dem Lande, wo das Wirtschaftswunder später und langsamer einsetzte, waren die Gegensätze schärfer; besonders schwer traf es die vertriebenen Land- und Forstwirte, die anders als Facharbeiter, Handwerker oder Akademiker nur geringe Chancen hatten, in ihren ursprünglichen Berufen wieder Fuß zu fassen. Die Westalliierten drängten früh auf eine forcierte Integration der Vertriebenen, betrachteten die Finanzierung aber als alleinige Sache der Deutschen. Vor allem auf britischer Seite hätte man einer Boden- und Vermögensreform mit umfassenden Enteignungen durchaus den Vorzug gegeben. Das wäre auch nach dem Geschmack der SPD gewesen. Die bürgerlichen Kräfte im Süden sperrten sich allerdings erfolgreich gegen eine „sozialistische“ Revolutionierung der Eigentumsverhältnisse in den Westzonen. Der Verelendung der Vertriebenenmassen mußte gleichwohl entgegengewirkt werden. Gut ein Jahr nach der Währungsreform, die die Lage der ungelernten vertriebenen Tagelöhner zunächst noch verschlechtert hatte, trat im August 1949 das „Soforthilfegesetz“ in Kraft, das Vertriebene, Flüchtlinge, Kriegssach- und Währungsgeschädigte sowie politische Flüchtlinge aus einer maßvollen Abgabe auf zum Stichtag der Währungsreform vorhandenes Vermögen unterstützte. Erst nach längerem Ringen vervollständigte drei Jahre später das Lastenausgleichsgesetz die Regelung. Berechnet wurde die Lastenausgleichsabgabe für Besitzende mit fünfzig Prozent des Vermögenswertes vom Stichtag 21. Juni 1948, wobei Immobilien nach Vorkriegs-Einheitswerten niedrig berechnet wurden. Da die Abgabe in auf dreißig Jahre gestreckten Raten entrichtet werden konnte, bezahlten die Betroffenen sie faktisch aus aufschwungbedingten Ertrags- und Vermögenswertsteigerungen, zudem wurde die Schuld durch Inflation gemindert; Eingriffe in die Vermögenssubstanz wurden so weitgehend vermieden. Das war durchaus im Sinne der Politik, die dem schnellen Wiederaufbau Vorrang gab; der Lastenausgleich war als Starthilfe und Ausgleich sozialer Härten gedacht, berechnet in einer Kompromißlösung aus sozialer Entschädigung nach Bedürftigkeit und individueller nach verlorenem Besitz. Außer der eigentlichen Vermögenshauptentschädigung wurden rasche Hausratentschädigungen, Eingliederungs- und Hausbaudarlehen, Kriegsschadenrenten, Wohnraumhilfen und weitere Leistungen gezahlt. Seit den 1980er Jahren wurden zunehmend Steuermittel zugeschossen. 1993 wurde das Gesetz geändert und neu bekanntgemacht, um auch Vertriebene in den mitteldeutschen Ländern aus einem steuerfinanzierten Fonds bedenken zu können. Bis 1982 wurden 115 Milliarden, bis 2001 rund 145 Milliarden Mark über das bis Mai 2011 laufend geänderte Gesetz ausgezahlt. Geklagt wurde natürlich trotzdem; was den Zahlern als unzumutbare Belastung erschien, empfanden die Bezieher oft genug als Tropfen auf den heißen Stein, der noch dazu für viele erst spät floß; als Ende der Fünfziger die Auszahlung der Hauptentschädigung an die ältesten Antragsteller anlief, konnte sie in einem Viertel der Fälle nur noch von den Erben entgegengenommen werden. Auch wurden die einzelnen Vermögensarten höchst unterschiedlich berücksichtigt; wer einen Betrieb besessen hatte, kam weit besser weg als beispielsweise vertriebene Landwirte. Für diese hätte gerechte Lastenteilung wohl eher in einer umfassenden Bodenreform bestanden. Der bundesrepublikanische Lastenausgleich war eine „gigantische sozialpolitische Befriedungsmaßnahme“, urteilt Kossert; eine solidarische Teilung des erhalten gebliebenen Vermögens fand nicht statt. Schon deshalb konnte der Lastenausgleich keine abschließende Entschädigungsregelung sein, sondern lediglich ein Ausgleich für entgangene Erträge des verlorenen Vermögens. Gerade deswegen allerdings befeuerte der
Lastenausgleich
das Wirtschaftswunder, zu dem die Vertriebenen durch ihre bereitwillige Eingliederung,
ihren Willen zum Aufstieg aus eigener Kraft und ihre mobil verfügbare Arbeitskraft
überproportional beitrugen. Was die angemessene Wiedergutmachung ihrer Verluste
anging, vertröstete man sie mit Heimkehrhoffnungen und „Verzicht ist Verrat“-Parolen
quer durch alle Parteien, die letztlich nur den Zweck verfolgten, die Bundesrepublik
Deutschland nicht durch förmliche Gebietsabtretungen an die Vertreiberstaaten selbst
zum Adressaten von Wiedergutmachungsforderungen werden zu lassen. Es nimmt nicht
wunder, daß viele Heimatvertriebene sich durch die kaltlächelnde Entsorgung ihrer
Rechtspositionen durch die Schröder- und Merkel-Regierungen um die gerechte Anerkennung
ihrer Leistung und ihres überproportionalen Opfers zur Bewältigung der Kriegsfolgen,
das vom Lastenausgleich allenfalls gelindert wurde, betrogen sehen.
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