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faktisch aufgehoben durch In Verwirklichung des weisen Entschlusses, dem Memelgebiet Autonomie zu gewähren und die überlieferten Rechte und die Kultur seiner Bewohner zu sichern; Eingedenk der von der Verfassunggebenden Versammlung Litauens am 11. November 1921 einstimmig angenommenen Entschließung; Im Einklang mit der Entscheidung der Botschafterkonferenz vom 16. Februar 1923, welche die Litauische Regierung am 13. März 1923 angenommen hat; Und nachdem sie durch ein Abkommen, das zu Paris am 8. Mai 1924 von den Vertretern des Britischen Reiches, Frankreichs, Italiens und Japans einerseits und von dem Vertreter Litauens andererseits unterzeichnet worden ist darin eingewilligt hat, dem Memelgebiet die Verfassung einer autonomen Einheit zu gewähren; Setzt die Republik Litauen das folgende Statut in Kraft: Artikel 1. Das Memelgebiet bildet unter der Souveränität Litauens eine Einheit, die auf demokratischen Grundsätzen aufgebaut, in Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung und Finanzen innerhalb der in dem vorliegenden Statut unterschriebenen Grenzen Autonomie genießt. Artikel 2. Der Präsident der Litauischen Republik ernennt einen Gouverneur des Memelgebiets. Artikel 3. Die Wahl der Abgeordneten des Memelgebiets zum Litauischen Sejm erfolgt gemäß dem litauischen Wahlgesetz. Artikel 4. Die von der litauischen Gesetzgebung in Ausführung internationaler Verträge und Abkommen zu treffenden Maßnahmen finden auf das Memelgebiet insoweit Anwendung, als diese Verträge und Abkommen nicht dem vorliegenden Statut zuwiderlaufen; jedoch ist es, wenn solche Maßnahmen Anwendung fänden auf Angelegenheiten, die nach Artikel 5 unter die Zuständigkeit der lokalen Behörden des Memelgebiets fallen, Sache der letzteren, die erforderlichen Ma0nahmen für die Anwendung der genannten internationalen Verträge zu treffen. Artikel 5.
Unbeschadet der Bestimmungen des vorhergehenden Artikels gehören folgende
Angelegenheiten zum Geschäftsbereich der lokalen Gewalt des Memelgebiets: Die Gesetze Litauens können die Zuständigkeit der Behörden des Memelgebiets auf andere Angelegenheiten ausdehnen. Keine der Bestimmungen dieses Artikels hindert die gesetzgebenden Organe der Republik Litauen und des Memelgebiets, gesetzliche Maßnahmen zum Zwecke der Vereinheitlichung der Gesetze und Verordnungen zu treffen. Artikel 6. Soweit in diesem Statut nichts anderes bestimmt ist, haben sich die lokalen Behörden des Memelgebiets bei Ausübung der ihnen in diesem Statut übertragenen Befugnisse nach den Grundsätzen der litauischen Verfassung zu richten. Artikel 7. Angelegenheiten, die nach dem vorliegenden Statut nicht zur Zuständigkeit der lokalen Gewalt des Memelgebiets gehören, unterliegen ausschließlich den zuständigen Organen der Republik Litauen. Artikel 8. Als ursprüngliche Bürger des Memelgebiets gelten alle die Personen, welche diese Eigenschaft vermöge Anwendung der Artikel 8 und 10 des in der Eingangsformel des gegenwärtigen Statuts erwähnten Abkommens erwerben. Unter Vorbehalt der Bestimmungen des litauischen Gesetzes über den Erwerb der litauischen Staatsangehörigkeit wird ein Gesetz des Memelgebiets die Bedingungen feststellen, unter denen die Eigenschaft als Bürger des Memelgebiets in Zukunft erworben werden kann. Für litauische Staatsangehörige, die nicht Bürger des Memelgebiets sind, müssen die Bedingungen, unter denen die bezeichnete Eigenschaft erworben werden kann, die gleichen sein, wie sie in Litauen für die Ausübung aller öffentlichen und staatsbürgerlichen Rechte festgelegt sind. Artikel 9. Die Bürger des Memelgebiets genießen im ganzen Gebiete Litauens alle den übrigen litauischen Staatsangehörigen zustehenden privaten Rechte. Litauische Staatsangehörige, die nicht Bürger des Memelgebiets sind, haben in diesem Gebiete die anerkannten privaten Rechte, welche die Bürger des Memelgebiets genießen. Artikel 10. Die gesetzgebende Gewalt im Memelgebiet wird innerhalb der Grenzen dieses Statutes von der Volksvertretung (Seimelis) ausgeübt, die in allgemeiner, gleicher, direkter und geheimer Wahl gewählt wird. Vom Seimelis angenommene Gesetze müssen durch den Gouverneur innerhalb eines Monats von dem Tage ab, an welchem das Gesetz ihm vorgelegt worden ist, verkündet werden, sofern er nicht innerhalb dieser Frist sein Vetorecht gemäß Artikel 16 ausübt. Die bezeichnete Frist ermäßigt sich auf 15 Tage, wenn es sich um Gesetze handelt, deren Verkündung der Seimelis durch ausdrücklichen Beschluß für dringlich erklärt hat. Die Gesetze werden vom Präsidenten des in Artikel 18 vorgesehenen Direktoriums oder von seinem Stellvertreter gegengezeichnet. Artikel 11. Die Mitglieder des Seimelis werden auf drei Jahre von den Bürgern des Memelgebiets gemäß dem litauischen Wahlgesetz gewählt und zwar in dem Verhältnis, daß auf 5000 Einwohner oder auf einen Bruchteil von mehr als 2500 Einwohnern ein Abgeordneter entfällt. Nur Bürger des Memelgebeits sind wählbar. Artikel 12. Der Seimelis trätt 15 Tage nach der Wahl seiner Mitgleicher zusammen. Während der folgenden Jahre seiner Legislaturperiode tritt er am vierten Montag des Januar zu ordentlicher Tagung zusammen. Ordentliche Tagungen dauern mindestens einen Monat. Der Seimelis kann ferner durch den Gouverneur im Einvernehmen mit dem Direktorium zu außerordentlicher Tagung einberufen werden. Die Schließung oder Vertagung außerordentlicher Tagungen wird durch den Gouverneur im Einvernehmen mit dem Direktorium ausgesprochen. Der Seimelis muß durch den Gouverneur einberufen werden, wenn wenigstens ein Drittel seiner Mitglieder es verlangt. Der Seimelis kann vom Gouverneur im Einvernehmen mit dem Direktorium aufgelöst werden. Die Neuwahlen finden alsdann sechs Wochen nach dem Tage der Auflösung statt. Artikel 13. Der Seimelis gibt sich seine Geschäftsordnung. Er wählt seinen Präsidenten und sein Büro. Artikel 14. Der gegenwärtige Wirtschaftsrat des Memelgebiets bleibt bestehen, bis der Seimelis anders entscheidet. Vorbehaltlich einer solchen Entscheidung muß der Wirtschaftsrat über jeden Gesetzentwurf fiskalischen oder wirtschaftlichen Inhalts gehört werden, bevor der Seimelis endgültig darüber Beschluß faßt. Artikel 15. Kein Mitglied des Seimelis oder des Wirtschaftsrates des Memelgebiets darf in irgend einem Teile des Litauischen Staates wegen irgend einer Handlung oder Meinungsäußerung, die es in Ausübung seines Amtes als Abgeordneter getan hat, in irgend einer Form zum Gegenstande strafrechtlicher Verfolgung gemacht oder sonstwie behelligt werden. Kein Mitglied des Seimelis darf während einer Tagung ohne die Genehmigung des Seimelis verhaftet oder unter Anklage gestellt werden, es sei denn bei Ergreifung auf frischer Tat; die Mitglieder des Wirtschaftsrates genießen während der Tagung dieser Körperschaft die gleiche Immunität. Artikel 16. Der Gouverneur hat das Recht, innerhalb der in Artikel 10 vorgesehenen Frist gegen die vom Seimelis des Memelgebiets angenommenen Gesetze Einspruch zu erheben, wenn diese Gesetze die Zuständigkeit der lokalen Gewalt, so wie sie in dem vorliegenden Statut bestimmt ist, überschreiten, oder wenn sie mit den Bestimmungen des Artikel 6 oder mit den internationalen Verpflichtungen Litauens unvereinbar sind. Artikel 17. Das Direktorium übt die vollziehende Gewalt im Memelgebiet aus. Es besteht aus höchstens 5 Mitgliedern einschließlich des Präsidenten udn setzt sich aus Bürgern des Memelgebiets zusammen. Der Präsident wird vom Gouverneur ernannt und bleibt solange im Amt, als er das Vertrauen des Seimelis hat. Der Präsident ernennt die übrigen Mitglieder des Direktoriums. Das Direktorium muß das Vertrauen des Seimelis haben und muß zurücktreten, wenn der Seimelis ihm sein Vertrauen versagt. Wenn aus irgend einem Grunde der Gouverneur einen Präsidenten des Direktoriums ernennt, während der Seimelis nicht tagt, so muß der Seimelis so einberufen werden, daß er binnen 4 Wochen nach der Ernennung zusammentreten kann, um die Erklärung des Direktoriums entgegenzunehmen und über die Vertrauensfrage abzustimmen. Die Mitglieder des Direktoriums haben Zutritt sowohl zum Seimelis, als auch zu Wirtschaftsrat. Sie müssen vom Seimelis und vom Wirtschaftsrat angehört werden, wenn sie es verlangen. Artikel 18. Das Recht zur Einbringung von Gesetzesvorlagen steht sowohl dem Seimelis als auch dem Direktorium zu. Artikel 19. Die Wahlen zu den Körperschaften der Gemeinden und Kreise werden auf Grund der Gesetze des Memelgebiets vorgenommen. Die Wahlgesetze müssen auf demokratischen Grundsätzen beruhen. Artikel 20. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Memelgebiet wird durch eine örtliche Polizei gesichert, die den Behörden des Gebiets untersteht. Im Notfalle können die letzteren die Litauische Regierung um Beistand ersuchen. Die zum Schutze des Hafens erforderlichen Polizeikräfte werden von den Behörden detachiert und den litauischen Behörden zur Verfügung gestellt. Die Grenz-, Zoll- und Eisenbahnpolizei wird von der Republik Litauen gestellt, der sie unmittelbar untersteht. Artikel 21. Die von den Gerichten des Memelgebiets und die von den andern litauischen Gerichten getroffenen Entscheidungen werden im ganzen Gebiete Litauens einschließlich des Memelgebiets anerkannt. Das gleiche gilt für die von den Behörden des Memelgebiets und den Behörden der anderen Teile Litauens erlassenen Haftbefehle. Artikel 22. Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte des Memelgebiets werden durch ein Gesetz des Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 24 geregelt. Bis zum Erlaß eines solchen Gesetzes bleibt die gegenwärtige Gerichtsverfassung in Kraft. Artikel 23. Die Richter an den Gerichten des Memelgebiets werden vom Direktorium ernannt. Sie werden auf Lebenszeit angestellt, sind unabsetzbar und können nur auf Veranlassung derjenigen Abteilung des Litauischen Obersten Gerichtshofs ihres Amtes enthoben werden, die für die Angelegenheiten des Memelgebietes zuständig ist und die in solchen Fällen in der Eigenschaft als oberste Disziplinarkammer für richterliche Beamte das Urteil fällt. Artikel 24. Die Zuständigkeit des Litauischen Obertribunals erstreckt sich auf das ganze Gebiet der Republik einschließlich des Memelgebiets. Das Obertribunal hat eine besondere Abteilung für die Angelegenheiten des Memelgebiets; diese Abteilung besteht zum größeren Teil als Mitgliedern, die der Richterschaft des Memelgebiets entnommen sind, und kann ihre Sitzungen in der Stadt Memel abhalten. Artikel 25. Der Lehrplan der öffentlichen Schulen des Memelgebiets darf nicht hinter dem Lehrplan zurückbleiben, der für die entsprechenden Schulen der übrigen Teile des litauischen Staatsgebietes gilt. Artikel 26. Die Behörden des Memelgebiets haben die in der Deklaration, welche die Litauische Regierung vor dem Völkerbundsrat in seiner Sitzung vom 12. Mai 1922 abgegeben hat, enthaltenen Bestimmungen über den Schutz der Minderheiten mit Ausnahme von § 4 des Artikels IV der besagten Deklaration im Gebiet zu befolgen und für ihre Durchführung Sorge zu tragen. Artikel 27. Die litauische und die deutsche Sprache werden zu gleichen REchten als Amtssprachen im Memelgebiet anerkannt. Artikel 28. Was die Beamten und Angestellten der im Memelgebiet eingerichteten öffentlichen Dienstzweige, die der litauischen Regierung unterstehen, anbelangt, so erkennt die Regierung die wohlerworbenen Rechte dieser Beamten und Angestellten an. Sie wird diejenigen von Ihnen, welche das Recht als Bürger des Memelgebiets besitzen und am 1. Januar 1924 angestellt waren, beibehalten. Die Beamten und Angestellten im Dienste der litauischen Verwaltung sind, auch wenn sie Angehörige des Memelgebiets sind, denselben Vorschriften unterworfen und genießen die gleichen Vorteile, wie die Beamten und Angestellten der anderen Teile Litauens. Artikel 29. Die wohlerworbenen Rechte aller Beamten und Angestellten, die am 1. Januar 1923 im Memelgebiet angestellt waren, werden von den Behörden des Memelgebiets anerkannt. In Zukunft werden die Beamten und Angestellten im Dienste des Memelgebiets soweit als irgend möglich aus den Bürgern des Memelgebiets entnommen. Artikel 30. Auf die Bestimmungen der Artikel 28 und 29 können sich diejenigen Beamten nicht berufen, die von ihrem Rechte, für die deutsche Staatsangehörigkeit zu optieren, Gebrauch machen. Artikel 31. Bis zum 1. Januar 1930 können die Schulbehörden des Memelgebiets Lehrpersonal fremder Staatsangehörigkeit in dem Umfange anstellen, den sie für nötig erachten, um den Stand des Unterrichts im Gebiet der bisherigen Höhe zu erhalten. Das Direktorium ist jedoch nicht berechtigt, auf Grund obiger Bestimmungen Personen im Gebiet im Dienste zu belassen, in Ansehung derer der Gouverneur den Nachweis liefert, daß sie politische Agitation gegen die Interessen Litauens treiben. Nach Ablauf der vorerwähnten Frist dürfen ausländische Lehrer von den Behörden des Memelgebiets mit Zustimmung der Litauischen Regierung angestellt werden. Artikel 32. Das Privateigentum wird gewährleistet. Enteignung ist nur zulässig aus Gründen des öffentlichen Wohles und unter der Bedingung einer vorgängigen gerechten Entschädigung und nur auf Grund der Gesetze und ohne, daß den Bestimmungen des vorliegenden Statuts Abbruch geschehen darf. Das Recht auf Eigentum wird grundsätzlich aus Korporationen und Vereinigungen einschließlich religiöser und wohltätiger Organisationen zuerkannt. Artikel 33. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, die Gewissens- und Pressefreiheit werden allen Einwohnern des Memelgebiets ohne Unterschied der Nationalität, der Sprache, der Rasse oder Religion gewährleistet unter der Bedingung, daß die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und zur Sicherheit des Staates erforderlichen Gesetze und Verordnungen beobachtet werden. Das gleiche gilt für die Freiheit des Unterrichts und für das Recht, Schulen zu eröffnen. Artikel 34. Die Pässe werden den Bürgern des Memelgebiets vom Direktorium des Memelgebiets im Namen der Republik Litauen und in Übereinstimmung mit den von dem Litauischen Staat erlassenen Vorschriften ausgestellt. In den Pässen wird sowohl die litauische Staatsangehörigkeit des Inhabers wie auch seine Eigenschaft als Bürger des Memelgebiets vermerkt. Artikel 35. Binnen einer Frist von einem Monat nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Status finden Verhandlungen zwischen der Litauischen Regierung und den lokalen Gewalten des Memelgebiets statt zum Zwecke der Feststellung des Verhältnisanteils am Reinertrag der Zölle, der Akzise und der Verbrauchssteuern einschließlich des Ertrages der im Artikel 5 Ziffer 12 vorgesehenen Monopole, welcher dem Memelgebiet zu überweisen ist. Dieser Anteil wird bestimmt unter Berücksichtigung: 1. des jeweiligen Durchschnittswertes der Ein- und Ausfuhr pro Kopf der Bevölkerung im Memelgebiet und im übrigen Litauen während der Jahre 1921 und 1922, wobei besonderen Umständen, die auf die Ein- und Ausgänge im Laufe dieser Jahre Einfluß gehabt haben können, Rechnung getragen wird; 2. der Mehreinnahmen und Mehrausgaben, die der Übergang der Souveränität über das Memelgebiet auf Litauen für den Litauischen Staat mit sich bringt. Der so festgestellte Anteil kann von Zeit zu Zeit von der Litauischen Regierung im Einvernehmen mit den lokalen Gewalten des Memelgebiets einer Revision unterzogen werden. Artikel 36. Im Memelgebiet dürfen die auf Eisenbahnen oder Schiffen für Reisende und Güter geltenden Tarife, ebenso die Post-, Telegramm- und Telephongebühren nicht höher sein als die Tarife und Gebühren, die aus gleicher Veranlassung in anderen Teilen Litauens angewandt und erhoben werden. Die auf den litauischen Eisenbahnen für Reisende und Güter im Verkehr von und nach dem Memelgebiet geltenden Tarife dürfen in keinem Falle diejenigen Tarife überschreiten, die für Reisende und Güter auf irgend einer anderen Strecke gleicher Länge und anderen Teilen des litauischen Eisenbahnnetzes gelten. Artikel 37. Die ersten Wahlen zum Seimelis finden innerhalb 6 Wochen nach Inkrafttreten des vorliegenden Statuts statt. Der Seimelis tritt 15 Tage nach den Wahlen zusammen. Wahlberechtigt sind nur die über 21 Jahre alten
Einwohner des Memelgebiets, vorausgesetzt, daß sie außerdem Artikel 38. Die Bestimmungen des vorliegenden Statuts können drei Jahre, nachdem Litauen das Abkommen, von dem dieses Statut einen Teil bildet, ratifiziert hat, abgeändert werden. Dabei ist wie folgt zu verfahren: Der Seimelis des Memelgebiets muß die Vorlage über die Änderung des Statuts mit einer Dreifünftelmehrheit der Stimmen aller Abgeordneten annehmen. Nach ihrer Annahme durch den Seimelis muß die Änderung der Bürgern des Memelgebiets zu Bestätigung mittels Volksabstimmung unterbreitet werden, wenn mindestens ein Viertel aller Abgeordneten oder 5000 zum Seimelis wahlberechtigte Bürger innerhalb von drei Monaten nach der Annahme der Änderung durch den Seimelis es verlangen. Wenn die Änderung von zwei Dritteln der Bürger, die sich an der Volksbefragung beteiligt haben, bestätigt wird, wird sie unverzüglich der Gesetzgebenden Versammlung Litauens zur Genehmigung unterbreitet. Sie tritt nur dann in Kraft, wenn sie von der Gesetzgebenden Versammlung Litauens innerhalb eines Jahres vom Tage der Einbringung des Gesetzentwurfs an genehmigt wird.
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