Innenministerium regelt
Angabe des Geburtsstaates neu
Berlin.
Das Bundesinnenministerium hat für die Frage einer Registereintragung des Geburtsstaates
bei Vertriebenen eine bundeseinheitliche Empfehlung herausgegeben. Im vergangenen
Jahr hatten sich zahlreiche
Vertriebene beschwert, daß in ihren Steuer-Identifikationsnummer-Bescheiden als
Geburtsland fälschlicherweise „Polen“ vermerkt worden war.
In einem Schreiben an die Innenministerien
sowie die Senatsverwaltungen der Länder und an das Bundeszentralamt für Steuern
vom März dieses Jahres, das der JUNGEN FREIHEIT vorliegt, heißt es, daß „bei Vertriebenen
auf den Zeitpunkt der Geburt abzustellen ist“. Dies habe zur Folge, daß „kein Geburtsstaat
ins Melderegister einzutragen ist oder ein eingetragener Geburtsstaat zu löschen
ist, wenn der Geburtsort zur Zeit der Geburt innerhalb der Grenzen des Deutschen
Reiches lag“.
Bezug auf Potsdamer Konferenz
Weiter heißt es in dem ministeriellen
Schreiben, daß bisher offen geblieben sei, „welcher konkrete Gebietsstand maßgeblich
sein soll“. Hierzu empfiehlt das Ministerium, daß „Personen, die bis zum 2. August
1945 jenseits von Oder und Neiße im Deutschen Reich in den Grenzen vom Dezember
1937 geboren sind, melderechtlich nicht als im Ausland geboren erfaßt werden sollten“.
Mit der Festlegung dieses Stichtages
wird auf die Beschlüsse der
Potsdamer Konferenz 1945
Bezug genommen. Zur Begründung heißt es, der „in den Beschlüssen des Potsdamer Protokolls
festgelegte Grenzverlauf“ sei durch den
Zwei-plus-Vier-Vertrag
sowie den Grenzvertrag
mit Polen von 1990 bestätigt worden. (vo)
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