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Inhalt: Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über gute Nachbarschaft und Freundschaftliche ZusammenarbeitDie Bundesrepublik Deutschland und die Tschechische und Slowakische Föderative Republik -
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN: ARTIKEL 1 (1) Die Vertragsparteien werden ihre Beziehungen im Geiste guter Nachbarschaft und Freundschaft gestalten. Sie streben eine umfassende friedliche und partnerschaftliche Zusammenarbeit auf allen Gebieten an. Sie werden ihren Dialog in einer Atmosphäre gege nseitigen Vertrauens erweitern und vertiefen. (2) Sie streben die Schaffung eines Europa an, in dem die Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie die Grundsätze der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit geachtet werden und in dem die Grenzen ihren trennenden Charakter durch gegenseitiges Verständnis verlieren und auch durch den Abbau wirtschaftlicher und sozialer Unterschiede überwunden werden. ARTIKEL 2 Die Vertragsparteien lassen sich bei der Gestaltung ihrer Beziehungen und in Fragen des Friedens, der Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und in der Welt insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten: Oberstes Ziel ihrer Politik ist es, den Frieden zu wahren und zu festigen sowie bewaffnete Konflikte und jede Art von Krieg wirksam zu verhindern. Sie stellen den Menschen, seine Würde und seine Rechte, die Sorge für das Überleben der Menschheit und die Erhaltung der natürlichen Umwelt in den Mittelpunkt ihrer Politik. Sie handeln in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, insbesondere der Charta der Vereinten Nationen, und erfüllen ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen nach Treu und Glauben. Sie lassen sich leiten von der Schlußakte von Helsinki vom 1. August 1975 und d en in der Folge angenommenen KSZE-Dokumenten, insbesondere der Charta von Paris für ein neues Europa vom 21. November 1990. Sie achten gegenseitig ihre souveräne Gleichheit, ihre territoriale Integrität, die Unverletzlichkeit der Grenzen, ihre politische Unabhängigkeit sowie den Grundsatz der Nichteinmischung in innere Angelegenheit und den Grundsatz des Verbots der Drohung mit oder Anwendung von Gewalt. Sie bekräftigen das Recht aller Völker, ihr Schicksal frei und ohne äußere Einmischung zu bestimmen und ihre politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung nach eigenen Wünschen zu gestalten. ARTIKEL 3 (1) Die Vertagsparteien bestätigen die zwischen ihnen bestehende Grenze. Sie bekräftigen, daß sie gegeneinander keinerlei Gebietsansprüche haben und solche auch in Zukunft nicht erheben werden. (2) Sie verpflichten sich, die Souveränität und territoriale Integrität der anderen Vertragspartei uneingeschränkt zu achten. (3) Sie werden einen Vertrag über die Feststellung, Berichtigung, Vermessung, Vermarkung und Erhaltung der gemeinsamen Grenze auf der Grundlage einer gemeinsamen kartographischen Dokumentation sowie über die Einrichtung einer ständigen gemischten Grenzkommission abschließen. ARTIKEL 4 (1) Die Vertragsparteien bekräftigen, daß sie sich der Drohung mit oder Anwendung von Gewalt enthalten werden, die gegen die territoriale Integrität oder die politische Unabhängigkeit der jeweils anderen Vertragspartei gerichtet oder auf irgendeine andere Art und Weise mit den Zielen und Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen oder mit der Schlußakte von Helsinki unvereinbar ist. (2) Alle ihre Streitigkeiten werden sie ausschließlich mit friedlichen Mitteln lösen und keine ihrer Waffen jemals anwenden, es sei denn zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung. Sie werden niemals und untere keinen Umständen als erste Streitkräfte gegeneinander einsetzen. ARTIKEL 5 (1) Die Vertragsparteien werden den Prozeß der Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa auf der Grundlage der Schlußakte von Helsinki und der nachfolgenden KSZE-Dokumente, insbesondere der Charta von Paris für ein neues Europa, unterstützen und unter Mitwirkung aller Teilnehmerstaaten weiter stärken und entwickeln, namentlich durch Nutzung und den geeigneten Ausbau der neugeschaffenen Einrichtungen. (2) Ziel dieser Bemühungen ist die Festigung von Frieden, Stabilität und Sicherheit und das Zusammenwachsen Europas zu einem einheitlichen Raum der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit. ARTIKEL 6 Die Vertragsparteien fördern umfassend die Festigung der Sicherheit und den Aufbau kooperativer Strukturen der Sicherheit für ganz Europa. Mit diesem Ziel werden sie die Einrichtung und Tätigkeit ständiger Institutionen und Organe unterstützen. Sie werde n insbesondere zusammenarbeiten, um die neuen Möglichkeiten gemeinsamer Anstrengungen im Bereich der Sicherheit zu nutzen. ARTIKEL 7 Falls eine Situation entsteht, die nach Meinung einer Vertragspartei eine Bedrohung für den Frieden oder eine Verletzung des Friedens darstellt oder gefährliche internationale Verwicklungen hervorrufen kann, so werden beide Vertragsparteien im Rahmen der Verfahren der KSZE wie auch der Vereinten Nationen zusammenarbeiten. Sie werden unverzüglich miteinander Verbindung aufnehmen und bemüht sein, ihre Positionen abzustimmen und Einverständnis über Maßnahmen zu erzielen, die geeignet sind, die Lage zu verbessern oder zu bewältigen. ARTIKEL 8 Die Vertragsparteien treten dafür ein, daß Streitkräfte und Rüstungen durch verbindliche und wirksam überprüfbare Vereinbarungen auf ein möglichst niedriges Niveau reduziert werden, das zur Verteidigung ausreicht, aber nicht zum Angriff befähigt. Sie wer den sich, auch gemeinsam, für den multilateralen und bilateralen Ausbau vertrauensbildender und stabilisierender sowie anderer rüstungskontrollpolitischer Maßnahmen einsetzen, die Stabilität und Vertrauen stärken und zu größerer Offenheit führen. ARTIKEL 9 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß der in der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik eingeleitete wirtschaftliche Umgestaltungsprozeß durch internationale Zusammenarbeit gefördert werden soll. Die Bundesrepublik Deutschland ist bereit, sowohl bilateral als auch multilateral auf die Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik im Rahmen einer vollentwickelten sozialen Marktwirtschaft hinzuwirken. Damit sollen auch die Bed ingungen für eine wesentliche Verringerung der Unterschiede in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in Europa geschaffen werden. ARTIKEL 10 (1) Mit dem Abschluß eines Assoziierungabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik legen die Europäischen Gemeinschaften, ihre Mitgliedstaaten und die Tschechische und Slowakische Föderative Republik die Grundlage für eine politische und wirtschaftliche Heranführung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik an die Europäischen Gemeinschaften. (2) Die Bundesrepublik wird die Bemühungen der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik um die Herbeiführung von Bedingungen für ihre volle Eingliederung in die Europäischen Gemeinschaften unterstützen. ARTIKEL 11 (1) Die Vertragsparteien werden regelmäßige Konsultationen auf verschiedenen Ebenen abhalten, um eine Weiterentwicklung und Vertiefung ihrer bilateralen Beziehungen sicherzustellen und ihre Haltung zu internationalen Fragen abzustimmen. (2) Konsultationen auf der Ebene der Regierungschefs finden so oft wie erforderlich, mindestens einmal jährlich, statt. (3) Die Außenminister tragen für die Durchführung dieses Vertrags in seiner Gesamtheit Sorge. Sie werden mindestens einmal jährlich zu Konsultationen zusammentreffen. Leitende Beamte der beiden Außenministerien, denen politische, wirtschaftliche und kultu relle Angelegenheiten obliegen, treffen regelmäßig, mindestens einmal jährlich, zu Konsultationen zusammen. (4) Andere Minister, darunter die Verteidigungsminister, werden sich regelmäßig miteinander konsultieren. Das gleiche gilt für die leitenden Beamten dieser Ministerien. (5) Die bereits bestehenden gemeinsamen Kommissionen werden ihre Arbeit nach Möglichkeit intensivieren. Neue gemischte Kommissionen werden bei Bedarf nach gegenseitiger Absprache gebildet. ARTIKEL 12 Die Vertragsparteien unterstützen die Kontakte und den Erfahrungsaustausch zwischen den Parlamenten zur Entwicklung der bilateralen Beziehungen und Stärkung der Zusammenarbeit in Europa. ARTIKEL 13 (1) Die Vertragsparteien unterstützen und erleichtern die Zusammenarbeit zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland einerseits und der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik andererseits sowie die bilaterale und multilaterale Zusamm enarbeit zwischen Regionen und anderen Gebietskörperschaften, insbesondere im Grenzbereich. (2) Zu diesem Zweck wird eine Gemischte Kommission gebildet, an der insbesondere Vertreter der grenznahen regionalen und kommunalen Körperschaften sowie der nichtstaatlichen Organisationen beteiligt sind. (3) Einzelheiten dieser Zusammenarbeit, insbesondere Zusammensetzung und Aufgabenstellung der Gemischten Kommission werden in einer gesonderten Vereinbarung geregelt, die von internationalen Erfahrungen, insbesondere der Praxis des Europarats, ausgeht. (4) Die Vertragsparteien fördern die partnerschaftliche Zusammenarbeit und die direkten Kontakte zwischen Städten und Gemeinden. ARTIKEL 14 Die Vertragsparteien werden ihre Zusammenarbeit im Rahmen internationaler Organisationen, insbesondere europäische Organisationen, vertiefen. Sie werden einander behilflich sein, die Zusammenarbeit mit internationalen, insbesondere europäischen Organisationen und Institutionen zu entwickeln, denen eine Vertragspartei als Mitglied angehört, falls die andere Vertragspartei Interesse bekundet. ARTIKEL 15 (1) Die Vertragsparteien werden ihre wirtschaftliche und finanzielle Zusammenarbeit auf allen Gebieten weiterentwickeln. Sie werden im Rahmen ihrer Gesetzgebung und ihrer Verpflichtungen aus internationalen Vertägen, darunter den Verpflichtungen der Bundesre publik Deutschland aus der Mitgliedschaft in der Europäischen Gemeinschaft, die günstigsten Rahmenbedingungen insbesondere auf wirtschaftlichem, finanziellem, rechtlichem und organisatorischem Gebiet für natürliche und juristische Personen für unternehmerische und wirtschaftliche Tätigkeit schaffen. (2) Die Vertragsparteien bestätigen ihre Bereitschaft, unter Berücksichtigung ihrer beiderseitigen Interessen und der Zusammenarbeit mit anderen Ländern im Rahmen der multilateralen Finanzinstitutionen, insbesondere des Internationalen Währungsfonds, der Weltbank und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, zusammenzuarbeiten. (3) Die Vertragsparteien werden insbesondere die Entwicklung der Zusammenarbeit zur Förderung und zum gegenseitigen Schutz von Investitionen sowie der industriellen Kooperation von Unternehmen unter voller Ausnutzung aller verfügbaren Instrumente fördern. Besondere Aufmerksamkeit wird der Zusammenarbeit zwischen kleineren und mittleren Firmen und Betrieben gelten. (4) Sie werden darüber hinaus die Zusammenarbeit bei der Aus- und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft unterstützen und wesentlich ausbauen. ARTIKEL 16 (1) Die Vertragsparteien werden auf der Grundlage bestehender Übereinkünfte die Zusammenarbeit bei der Nutzung der Möglichkeiten moderner Wissenschaft und Technologie zum Wohl der Menschen und zur Sicherung des Friedens ausbauen. (2) Sie werden an diesen Zielen orientierte Initiativen von Wissenschaftlern und Forschungseinrichtungen unterstützen. (3) Sie werden den Zugang zu Archiven, Bibliotheken, Forschungsinstituten und ähnlichen Einrichtungen erleichtern. ARTIKEL 17 (1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß die voraussschauende Abwehr drohender Gefahren für die Umwelt und die dauernde Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen unverzichtbare Voraussetzungen für eine gedeihliche wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung sind. Sie bekräftigen ihre Entschlossenheit, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes auf der Grundlage bestehender Übereinkünfte fortzusetzen und vertraglich weiter auszubauen. (2) Besondere Aufmerksamkeit werden sie dem Umweltschutz in den Grenzregionen sowie dem grenzüberschrietenden Umweltschutz widmen. (3) Sie werden sich darüber hinaus für die Entwicklung abgestimmter Strategien für eine internationale und regionale Umweltpolitik einsetzen, die eine dauerhafte und umweltverträgliche Entwicklung in ganz Europa zum Ziel hat. (4) Sie werden sich bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen gegenseitig Hilfe leisten. ARTIKEL 18 (1) Die Vertragsparteien streben eine Erweiterung der gegenseitigen Transportverbindungen im Luft-, Einsenbahn-, See-, Binnenschiffahrts- und Straßenverkehr sowie der Rohrleitungsverbindungen unter Nutzung modernster Technologien an. (2) Sie werden sich in Übereinstimmung mit den Grundsätzen guter Nachbarschaft um die Einrichtung und den Ausbau einer größtmöglichen Zahl von Grenzübergängen an der gemeinsamen Grenze für den Eisenbahn- und Straßenverkehr sowie für Fußgänger bemühen. Sie werden dabei auch die Gesichtspunkte des Umweltschutzes und der örtlichen Verkehrplanung berücksichtigen. (3) Sie bemühen sich, die Zoll- und Grenzabfertigung zu verbessern und zu beschleunigen sowie die Zusammenarbeit der Zoll- und Grenzverwaltungen weiterzuentwickeln. (4) Sie werden geeignete Maßnahmen zur Unterstützung und Erleichterung der Reise- und Fremdenverkehrs treffen. (5) Sie streben auch die Erweiterung, Verbesserung und Harmonisierung der Kommunikationsverbindungen zwischen beiden Ländern unter Berücksichtigung der internationalen und insbesondere der europäischen Entwicklung in Normung und Technologie an. Dies gilt insbesondere für die Telefon- und Telexverbindungen sowie für Verbindungen der elektronischen Datenübertragung. ARTIKEL 19 Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß in einem zusammenwachsenden Europa die Abstimmung in der Raumordnungspolitik, insbesondere zwischen den unmittelbaren Nachbarstaaten, notwendig ist. Sie werden deshalb bei der Raumordnung und der räumlichen Planung auf allen Ebenen, insbesondere in Fragen grenzüberschreitenden Charakters, zusammenarbeiten. ARTIKEL 20 (1) Die Vertragsparteien erfüllen mindestens die in den KSZE-Dokumenten, insbesondere in dem Dokument des Kopenhagener Treffens über die menschliche Dimension der KSZE vom 29. Juni 1990, verankerten politischen Verpflichtungen als rechtlich verbindliche Verpflichtungen. (2) Die Angehörigen der deutschen Minderheit in der Tschechischen und Slowakischen Födereativen Republik, das heißt Personen tschechoslowakischer Staatsangehörigkeit, die deutscher Abstammung sind oder sich zur deutschen Sprache, Kultur oder Tradition bek ennen, haben demzufolge das besondere Recht, einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen Mitgliedern ihrer Gruppe ihre ethnische, kulturelle, sprachliche und religiöse Identität frei zum Ausdruck zu bringen, zu bewahren und weiterzuentwickeln, frei von jeglichen Versuchen, gegen ihren Willen assimiliert zu werden. Sie haben das Recht, ihre Menschenrechte und Grundfreiheiten ohne jegliche Diskriminierung und in voller Gleichheit vor dem Gesetz voll und wirksam auszuüben. (3) Die Zugehörigkeit zur deutschen Minderheit in der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik ist persönliche Entscheidung jedes einzelnen, die für ihn keinen Nachteil mit sich bringen darf. (4) Jeder Angehörige der deutschen Minderheit in der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik ist nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen gehalten, sich wie jeder Staatsbürger der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik zu verhalten, indem er sich nach den Verpflichtungen richtet, die sich auf Grund der Gesetze dieses Staates ergeben. (5) Die Tschechische und Slowakische Föderative Republik ermöglicht und erleichtert im Rahmen ihrer geltenden Gesetze der Bundesrepublik Deutschland Förderungsmaßnahmen zugunsten der deutschen Minderheit oder ihrer Organisationen. ARTIKEL 21 (1) Personen tschechischer oder slowakischer Abstammung in der Bundesrepublik haben das Recht, einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen Mitgliedern ihrer Gruppe ihre ethnische, kulturelle, sprachliche und religiöse Identität zu pflegen und frei zu entfalten. Sie haben das Recht, ihre Menschenrechte und Grundfreiheiten ohne jegliche Diskriminierung und in voller Gleichheit vor dem Gesetz voll und wirksam auszuüben. (2) Die Inanspruchnahme der in Absatz 1 genannten Rechte ist persönliche Entscheidung jedes einzelnen, die für ihn keinen Nachteil mit sich bringen darf. (3) Die Bundesrepublik ermöglicht und erleichtert im Rahmen ihrer geltenden Gesetze der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik Förderungsmaßnahmen zugunsten der in Absatz 1 genannten Personen und ihrer Organisationen. ARTIKEL 22 (1) Die Vertragsparteien werden insbesondere auf der Grundlage der zwischen ihnen bestehenden Abkommen und Programme den Kulturaustausch in allen Bereichen und auf allen Ebenen intensivieren und ausbauen und damit gleichzeitig zur europäischen kulturellen Identität beitragen. (2) Die bestehende Gemischte Kommission wird künftig mindestens einmal jährlich zusammentreten, um den Stand des Kulturaustauschs in allen Bereichen zu prüfen und Vereinbarungen über die nächsten Vorhaben zu treffen. (3) Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit zwischen kulturellen Institutionen und Organisationen, Vereinigungen von Künstlern sowie direkte Kontakte zwischen Künstlern beider Länder unterstützen. ARTIKEL 23 Die Vertragsparteien werden das Abkommen über die gegenseitige Errichtung und Tätigkeit von Kultur- und Informationszentren für eine umfassende Tätigkeit dieser Institutionen voll ausschöpfen. ARTIKEL 24 (1) Die Vertragsparteien werden bei der Erhaltung Pflege des europäischen kulturellen Erbes zusammenarbeiten. Besondere Aufmerksamkeit widmen sie der Denkmalpflege. (2) Im Geiste der Verständigung und Versöhnung werden sie gemeinsame Initiativen in diesem Bereich verwirklichen. (3) Sie werden sich insbesondere der auf ihrem Gebiet befindlichen Orte und Kulturgüter, die geschichtlichen Ereignisen sowie kulturellen und wissenschaftlichen Leistungen und Tradition der anderen Seite zeugen, besonders annehmen und zu ihnen freien und ungehinderten Zugang ermöglichen. Die genannten Orte und Kulturgüter stehen unter dem Schutz der Gesetze. ARTIKEL 25 (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Bereitschaft, allen interessierten Personen breiten Zugang zu Sprache und Kultur des anderen Landes zu ermöglichen, und sie unterstützen entsprechende staatliche und private Institutionen und Initiativen. (2) Sie setzen sich mit Nachdruck dafür ein, den Unterricht der Sprache des anderen Landes an Schulen und anderen Bildungseinrichtungen zu erweitern. Sie werden auch Initiativen zur Gründung von Schulen mit Unterricht in beiden Sprachen unterstützen. Sie werden sich bemühen, an ihren Hochschulen die Möglichkeit des Studiums der Kultur, Literatur und Sprachen des anderen Landes, das heißt der Germanistik beziehungsweise der Bohemistik und Slowakistik, ausbauen. (3) Sie werden bei Entsendung von Hochschullektoren, der Aus- und Forbildung von Lehrkräften sowie bei der Entwicklung und Bereitstellung von Lehrmaterial, einschließlich der Nutzung von Fernsehen, Hörfunk, Audio-, Video- und Computertechnik, zusammenarbeiten. ARTIKEL 26 (1) Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit im schulischen Bereich vertiefen. Sie werden die Entsendung von Lehrern sowie den Austausch von Schülern und Lehrern ausbauen und die Anküpfung von Schulpartnerschaften unterstützen. (2) Sie streben eine erhebliche Erweiterung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit auf allen Ebenen und zwischen entsprechenden Institutionen beider Seiten an. Sie werden die unmittelbare Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und wissenschaftlichen Forschung sinstitutionen fördern und weiter ausbauen, und zwar sowohl durch den Austausch von Studenten und wissenschaftlichen Lehrkräften als auch durch gemeinsame Vorhaben. (3) Sie messen der Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung große Bedeutung bei und werden sie wesentlich ausbauen und vertiefen. ARTIKEL 27 Die Vertragsparteien werden alle Aktivitäten unterstützen, die zu einem gemeinsamen Verständnis der deutsch-tschechoslowakischen Geschichte, vor allem dieses Jahrhunderts, beitragen. Dazu gehört auch die Arbeit der gemeinsamen Historikerkommission und der der unabhängigen deutsch-tschechoslowakischen Schulbuchkonferenzen. ARTIKEL 28 (1) Die Vertragsparteien werden umfassende Kontakte, insbesondere persönliche Begegnungen zwischen ihren Bürgern fördern, die sie als unerläßliche Voraussetzung für das gegenseitige Kennenlernen und die Vertiefung des Verständnisses zwischen ihren Völkern betrachten. (2) Sie unterstützen die enge Zusammenarbeit zwischen den politischen Parteien, Gewerkschaften, Kirchen und Glaubensgemeinschaften, Stiftungen, Sportorganisationen, sozialen Einrichtungen, Frauen-, Umweltschutz- und anderen gesellschaftlichen Verbänden. ARTIKEL 29 Die Vertragsparteien sind davon überzeugt, daß die künftige Gestaltung der beiderseitigen Beziehungen wesentlich von dem gegenseitigen Verständnis und der aktiven Beteiligung der jungen Generation abhängt. Sie treten deshalb für umfassende und enge Kontak te der deutschen mit der tschechischen und slowakischen Jugend ein. Sie werden daher die Begegnung, den Austausch und die Zusammenarbeit von Jugendlichen unterstützen und fördern. ARTIKEL 30 (1) Die Vertragsparteien erklären, daß deutsche und tschechoslowakische Gräber auf ihrem Gebiet in gleicher Weise geachtet und geschätzt werden; ihre Pflege wird ermöglicht. (2) Die Gräber deutscher beziehungseise tschechoslowakischer Opfer der Kriege und der Gewaltherrschaft, die sich auf ihrem Gebiet befinden, stehen unter dem Schutz der Gesetzte und werden erhalten; ihre Erfassung und Pflege wird ermöglicht. (3) Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit zwischen den Organisationen, die für die Pflege dieser Gräber zuständig sind, unterstützen. ARTIKEL 31 (1) Die Vertragsparteien werden im Einklang mit ihren Rechtsordnungen und unter Berücksichtigung der entsprechenden mehrseitigen Übereinkünfte den Rechtshilfeverkehr in Zivil- und Strafsachen sowie in Verwaltungsangelegenheiten weiterentwickeln. Zum Nutze n ihrer Bürger werden sie ihn vereinfachen und intensivieren. (2) Sie werden bei der Bekämpfung der Kriminalität, insbesondere des organisierten Verbrechens, des internationalen Terrorismus, der unerlaubten Ein- oder Durchreise von Personen, der Rauschgiftkriminalität und des strafbaren Handels mit Kunstwerken zusam menwirken. ARTIKEL 32 (1) Die Vertragsparteien werden im sozialen Bereich der Sicherung und der arbeits- und sozialpolitischen Zusammenarbeit ihre Beziehungen ausbauen und vertiefen. (2) Sie werden sich um eine möglichst umfassende Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens bemühen. Besondere Aufmerksamkeit werden sie der Bekämpfung von Infektionskrankheiten und anderen Krankheiten widmen. ARTIKEL 33 Dieser Vertrag richtet sich gegen niemanden. Er berührt nicht die Rechte und Verpflichtungen aus geltenden zweiseitigen und mehrseitigen Übereinkünften, die von den Vertragsparteien mit anderen Staaten geschlossen wurden. ARTIKEL 34 Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Verwirklichung dieses Vertrags werden die Vertragsparteien, unbeschadet der Bestimmungen des Artikel 11, das im Bericht über das KSZE-Expertentreffen über die Friedliche Regelung von Streitfragen in La Valetta vom 8. Februar 1991 beschriebene Verfahren anwenden. ARTIKEL 35 (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht. (2) Dieser Vertrag tritt am Tag des Austauschs der Ratifikationsurkunden in Kraft. (3) Dieser Vertrag gilt für die Dauer von zehn Jahren. Danach verlängert er sich um jeweils fünf Jahre, sofern nicht eine der Vertragsparteien den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich kündigt. ZU URKUND DESSEN haben die Bevöllmächtigten beider Vertragsparteien diesen Vertrag unterzeichnet und mit siegeln versheen. GESCHEHEN zu Prag am 27. Februar 1992 in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die Bundesrepublik Deutschland Für die Tschechische und Slowakische Föderative Republik ANLAGE: Briefwechsel Der Bundesminister des Auswärtigen Prag, den 27. Februar 1992 Seiner Exzellenz dem Stellvertreter des Vorsitzenden der Regierung der CSFR und Minister für Auswärtige Angelegenheiten Herrn Jiri Dienstbier, Prag Sehr geehrter Herr Minister, im Zusammenhang mit der heutigen Unterzeichnung des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit möchte ich in Erinnerung rufen, daß während der Verhandlungen folgende Erklärungen abgegeben wurden: 1. Die Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik erklärt, daß die in Artikel 10 erwähnte Perspektive der vollen Eingliederung der Tschechischen und Slowakischen Republik in die Europäischen Gemeinschaften in wachsendem Maße die Möglichkeit schaffen wird, daß sich auch Bürger Bundesrepublik Deutschland in der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik niederlassen können. 2. Beide Seiten erklären übereinstimmend: Dieser Vertrag befaßt sich nicht mit Vermögensfragen. Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung, Hans-Dietrich Genscher Der Stellvertreter des Vorsitzenden
der Regierung der CSFR und Minister für Sehr geehrter Herr Minister, im Zusammenhang mit der heutigen Unterzeichnung des Vertrags zwischen der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und der Bundesrepublik Deutschland über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit möchte ich in Erinnerung rufen, daß während der Verhandlungen folgende Erklärungen abgegeben wurden: 1. Die Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik erklärt, daß die in Artikel 10 erwähnte Perspektive der vollen Eingliederung der Tschechischen und Slowakischen Republik in die Europäischen Gemeinschaften in wachsendem Maße die Mög lichkeit schaffen wird, daß sich auch Bürger Bundesrepublik Deutschland in der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik niederlassen können. 2. Beide Seiten erklären übereinstimmend: Dieser Vertrag befaßt sich nicht mit Vermögensfragen. Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung,
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