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Wenig Verständnis für die Belange der Vertriebenen
Ob Polen, die Tschechei oder Rußland:
keine Bereitschaft für Rückerhalt einstigen Eigentums

von Ernst Gierlich

Mit bemerkenswerten Ausführungen zu den Enteignungen, welche die deutsche Bevölkerung der Oder-Neiße-Gebiete nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs durch den polnischen Staat erfuhr, leitete Aldona Szczeponek aus Breslau, Mitarbeiterin am Marburger Lehrstuhl für Völkerrecht, die Vorträge ein, die den einzelnen Staaten des östlichen Europa gewidmet waren. Der herrschenden Meinung der polnischen Rechtswissenschaft, die an der Gültigkeit der aus den Potsdamer Protokollen von 1945 abgeleiteten Gebietsübertragung und den daraus resultierenden Enteignungsmaßnahmen kaum mehrheitlich Zweifel hegt, stellte sie deutlich die entgegenstehende Auffassung der deutschen Rechtswissenschaft gegenüber. Auch nach dem Beitritt Polens zur Europäischen Union sei eine Annäherung der Standpunkte nicht zu beobachten, sind Deutsche in Polen von Restitutionen beziehungsweise Entschädigungen für nationalisiertes Eigentum ausgeschlossen, werde bislang nicht einmal die Möglichkeit eines Rückkaufs gegeben.

Ebenso wie sich die polnische Referentin partiell von der in ihrem Land vertretenen Rechtsauffassung distanzierte, nahm auch Karel Klima von der Universität Pilsen zu den die Enteignung der Sudetendeutschen durch den tschechoslowakischen Staat verfügenden Dekreten des Staatspräsidenten Benesch einen vorsichtig kritischen Standpunkt ein. Ohne deren Rechtmäßigkeit grundsätzlich zu bestreiten, wies er ihnen inhaltlich eine lediglich zeitlich begrenzte Bedeutung zu. Heute seien sie sowohl rechtlich wie politisch unwirksam. Die Rechtstaatlichkeit der damaligen Beschlagnahmungs- und Verstaatlichungsdekrete sei aus heutiger Sicht vor allem dadurch in Frage gestellt, daß keiner der betroffenen Gruppen beziehungsweise Personen gerichtliche Einspruchsmöglichkeit gegen die Enteignungen eingeräumt wurde. Die „Aussiedlung“ der Sudetendeutschen wurde anders als die Enteignungsmaßnahmen nicht durch die Benesch-Dekrete verfügt. Sie erfolgte gemäß Klima daher nicht nach innerstaatlichem, sondern nach internationalem Recht.

Unter den Reformstaaten des östlichen Europa nimmt Ungarn insofern eine Vorreiterstellung ein, als man dort die Systemumwandlung in einen freiheitlichen Rechtsstaat mit besonderer Konsequenz und Schnelligkeit betrieben hat. Die getroffenen Regelungen zur Entschädigung für im Zusammenhang mit der Vertreibung oder im Rahmen von Sozialisierungen entzogenes Eigentum, die Judith Zeller, Fünfkirchen / Pécs, vorstellte, gestalten sich umfassend und effektiv. Gleichwohl machten angeführte Beispiele deutlich, daß die vorherrschende Praxis der Ausgabe von Entschädigungsscheinen von seiten der Betroffenen, die zum Beispiel auf eine Naturalrestitution ihres angestammten landwirtschaftlichen Eigentums hoffen, nur in begrenztem Umfang als gerecht empfunden werden könne.

Eine Entschädigung für enteignetes Vermögen durch den slowenischen Staat erfolgt, wie Mladen Kraljic, Marburg a. d. Drau / Maribor, darlegte, im Rahmen eines allgemeinen Denationalisierungsgesetzes. Auf die Deutschen werde dort lediglich insofern Bezug genommen, als eine Entschädigung nur dann erfolgen kann, wenn der Enteignete 1945 kein Mitglied des gegen den jugoslawischen Staat gerichteten deutschen Volksbundes gewesen sei. Letztlich laufe dies freilich auf einen bedauerlichen Generalverdacht gegen die gesamte Volksgruppe hinaus. Von im übrigen insgesamt zirka 2800 Anträgen auf Entschädigung gemäß dem Denationalisierungsgesetz seien bislang ein Viertel positiv beschieden worden.

In Rumänien entschied man sich, so Dan Oancea, Bukarest, für die Entschädigung nationaler Minderheiten durch eine Vielzahl normativer Akte, deren fortwährende Ergänzungen und Änderungen freilich eine effektive Anwendung erschwerten. Auch die auf zentrale und örtliche Behörden verteilten Kompetenzen behinderte die Bearbeitung von Rückerstattungs- beziehungsweise Entschädigungsanträgen in angemessener Zeit. Habe man in Rumänien, anders als in Ungarn, nicht von Anfang an einen konsequenten Systemwechsel verfolgt, so biete das längere und mühsamere Verfahren doch immerhin den Menschen und den Behörden durch die Behandlung der Gerichte die Möglichkeit, die immense Bedeutung des Privateigentums für die Gesellschaftsordnung zu verinnerlichen.

Wie viel in den Reformstaaten des südöstlichen Europa, bei allen Schwierigkeiten und Behinderungen, bereits geleistet wurde, um zu gerechten Lösungen in der Frage der Entschädigung enteigneter nationaler Minderheiten zu gelangen, verdeutlichte eindrucksvoll der Vortrag von Alexander Salenko, Königsberg.

Im Königsberger Gebiet sei nicht nur die das Privateigentum betreffenden gesetzlichen Grundlagen unzureichend, sondern fehle vor allem das Bewußtsein von Bevölkerung und staatlichen Stellen für den Wert des Eigentums. Zudem werde die Berechtigung der Vertreibung der angestammten deutschen Bevölkerung aus dem nördlichen Ostpreußen nicht grundsätzlich in Frage gestellt. An Entschädigungszahlungen oder Restitutionen an im Zusammenhang mit Flucht und Vertreibung ihres Eigentums beraubter Deutscher sei daher einstweilen in keiner Weise zu denken, obwohl man gleichzeitig für die Ansiedlung Rußlanddeutscher aus der Bundesrepublik werbe.

Hoffnungen darauf, daß es hier zu einem Umdenken kommen wird, weckte lediglich die Person des Vortragenden selbst, können doch seine von Aufgeschlossenheit geprägten Äußerungen als Beginn eines Dialogs mit jungen Wissenschaftlern und den Universitätsgelehrten überhaupt gewertet werden.

Quelle:
Preußische Allgemeine Zeitung, Ausgabe 04/07 vom 27.01.2007

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